Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

8. 9. 
Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh= oder Schafviehbestande eines 
Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milzbrand erkrankt, so dürfen innerhalb der 
nchstoigenden. 14 Tage Thiere des betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch 
ebend über die Grenzen der Feldmark ausgeführt werden. 
· Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder mehr Stück enthaltenden 
KRindbieh- oder Schafviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf die Thiere einer aus Rindern oder Schafen 
mehrerer Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb 8 
Tagen mehr als der zehnte Theil am Milzbrand erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der 
iere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in 
Kenniniß zu setzen. 
8. 10. 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren 
ut approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach der erfolgten Absonderung der Thiere statt- 
en. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten 
vorgenommen werden (§. 32 des Gesetes). 
§. 11. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere 
müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, 
brennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewon- 
nenen Produkte können frei verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch 
Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht und die Kadaver mit 
toher Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen worden sind. 
Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, Wieder- 
läuern und Schweinen nicht betreten werden und an welchen Viehfutter weder geworben, noch vorüber- 
gehend aufbewahrt wird. 
Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern mindestens 3 m 
entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb des Randes der 
Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird. 
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (§. 33 des Gesetzes). 
8. 12. 
Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung find die Kadaver so aufzubewahren, daß ihre Berührung 
durch andere Thiere verhindert wird. 
TAuch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sichtbar ist.
	        
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