Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

a. Hunde. 
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Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß eine Ver- 
schüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann. 
. 13. .- 
Die Vorschriften der 88. 11 und 12 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter Wild 
ständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. 
. 14. 
Exkremente, Blut und andere Abfele de milzbrandkranken oder am Milzbrand gefallenen 
Thieren, die Streu und der durch Auswurfstoffe kranker oder gefallener Thiere verunreinigte Dönger 
müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder, wie die Kadaver, vergraben werden. 
Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere verunreinigten Fus- 
böden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die Stallgeräthschaften und die u 
Transport der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder Schleisen müssen ohne Verzug nach Anordnung de- 
beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden (§. 27 des Gesetzes). 
S. 15. . 
In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im 8. 11 des Gesetzes die 
Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung für vereinzelte Fülle erlassen ist, mu en 
die Schutzmaßregeln von der Polizeibehörde allgemein vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen 
Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren und 
einer Benutzung ihrer Produkte aufmerksam zu machen. 
Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thiere oder dessen Stellvertreter 
beim Ausbruch des Milzbrandes oder beim Auftreten verdächtiger Erscheinungen ausgeführt werden, ohne 
daß es in jedem Falle der Seuche der Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf (§. 15 des Gesetzes). 
B. Tollunth. 
§. 16. 
Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig sind (. 1 Absatz 2 des 
Gesetzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder 
bis zum polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem sichern Behäöltnisse eingesperrt werden (8. 34 
des Gesetzes). 
Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der 
sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen Behältnisse erfolgen. 
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten oder der Seuche ver- 
dächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizei 
lichem Einschreiten nicht zu tödten, sondern behufs thierärztlicher Feststellung seines. Gesundheitszustandes 
einzusperren.
	        
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