Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Bern 
zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden bon dem Ergebniß der Ermittelunge 
in Kenntniß zu setzen. 
S. 33. 
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der 
Rotzkrankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmtli et 
Pferdebestände der Gegend oder des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von 
der Polizeibehörde angeordnet werden. 
S. 34. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besiter 
oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr 
der Ansteckung durch unvorsichtigen Verkehr mit dem kranken Thiere aufmerksam gemacht wird. 4 
Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden auszue- 
schließen und darf nicht in dem Krankenstalle schlafen. Personen, welche Verletzungen an den Hände“ 
oder anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung des erkrankten Thieres nicht vel- 
wendet werden. 
S. 35. „Q 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit d 
leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Absperrung der kranken und der det 
Seuche verdächtigen, sowie die polizeiliche Beobachtung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläus 
anzuordnen. Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter durch proto- 
kollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort de- 
Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. T 
In seinem Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rotzkranken und die verdächtigen G. 
Abs. 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen. 
§. 36. " 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchenau 
bruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche dem Genera“ 
Kommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung 
zu machen. Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur= 
Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen (§. 44 des Gesetzes). 
§. 37. 
b. Rotzkranke Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit erforderlich, nach von- 
Pferde. gängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tödtung der Thiere anzuordnen 
(8. 40 des Gesetzes). 
Den Ausbruch der Rotzkrankheit hat die Polizeibehörde auf ortslbliche Weise und durch Belann 
machung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffen“ 
lichen Kenntniß zu bringen.
	        
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