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· Der Stall, in welchem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangsthür oder an
ier sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Notz“ zu versehen.
§. 38.
Bis zu ihrer Tödtung find die rotzkranken Pferde so abzusperren, daß sie mit anderen Pferden
nicht in Berlührung kommen können.
Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor erfolgter Desinfektion
aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.
Die Tödtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an anderen, von der Polizei-
behörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Transporte nach diesen Orten muß dafür Sorge
getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird.
§. 40.
Die Kadaber gefallener oder getödteter rotztranker Pferde sind durch Anwendung hoher Hitze-
grade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem
ege sofort unschädlich zu beseitigen.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Kadaver an abgelegenen Orten zu
vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht ist.
Die Gruben find so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer mindestens 1m
farken Erdschicht bedet wird.
Das Abhäuten der Kadaver, sowie die Benutzung der Haare und Hufe ist verboten.
S. 41.
Die Polizeibehörde hat die Tödtung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde anzu-c. Der Seuche
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1. wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vor-
liegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. Der beamtete Thierarzt hat dabei zu
beachten, ob die der Seuche verdächtigen Pferde der Ansteckung durch rotzkranke Pferde nach-
weislich ausgesetzt gewesen sind, ob verdächtiger Nasenausfluß, harte Drüsenanschwellungen,
namentlich im Kehlgange, verdächtige Lymphgefäßanschwellungen, verdächtige Knoten in der
Haut, verdächtige Anschwellung einzelner Gliedmaßen bestehen, besonders aber, ob zwei oder
mehrere dieser Erscheinungen gleichzeitig vorhanden sind oder neben einem einzelnen der
genannten Krankheitszeichen Dämpfigkeit oder schlechte Beschaffenheit des Haares wahr-
genommen wird.
4.l wenn durch anderweite, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer
Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann;
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche
im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
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Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre Tödtung erfolgt oder ihre