Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

zu I. mit dem Tage beginnt, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und 
nse zu 2. mit dem Tage, an welchem das der Seuche verdächtige Thier aus dem Viehbestande 
ist. 
· Wird der Verdacht durch weitere Ermitielungen des beamteten Thierarztes vor Ablauf der 
botägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort wieder aufgehoben werden. 
. 75. 
Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzle ein Verzeichniß des unter Beobachtung 
gestellten Rinddiehbestandes aufnehmen zu lassen und den Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten: 
anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche für die unter Beobach- 
tung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne polizeiliche Genehmigung kein Thier des 
Bestandes in andere Stallungen, beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; 
Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehäfte nicht zu gestatten; 
von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere des 
Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. " 
» So lange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krankheitserscheinungen 
heigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten. Der Weidegang dieser Thiere ist nur unter 
der „Bedingung zu gestatten, daß eine Berührung des verdächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer 
böfte auf der Weide durch entsprechende Vorkehrungen verhindert wird. 
S. 76. 
· Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem der unter 
polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde ohne Verzug die Untersuchung desselben 
urch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. " 
§. 77. 
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde denselben auf orts- 
lölche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, 
Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit 
der Inschrift „Lungenseuche" zu versehen. 
S. 78. 
Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand des Seuchengehöftes 
aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenseuche behaftet oder der Seuche v rdächtig 
nd. Alles übrige auf dem Seuchengehöft befindliche Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche 
obgesondert in besonderen Stallungen aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächtig. 
Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine schriftliche Aufnahme 
zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben. 
§. 79. 
Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Ent- 
c. Ausbruch 
der Seuche.
	        
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