Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

g. 83. 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so kann die Polizeibehörde 
den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Ausführung von Rindvieh absperren. In diesem 
Falle ist von der Polizeibehörde für die Dauer der Ortssperre die Abhaltung von NRindviehmärkten in 
dem Seuchenorte zu verbieten. 
g. 84. 
Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches ständig auf der Weide 
gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung der erkrankten Thiere noch der Vorschrift in §. 79 
aazuordnen und wenn die Umstände des einzelnen Falles es zulassen, die Weidefläche gegen den Abtrieb 
des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Rindvieh abzusperren. 
Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß das abgesperrte Vieh mit 
dem Rindvieh anderer Weiden nicht in Berührung kommen kann. 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln versehen, welche die Inschrift „Lungenseuche“ führen. 
Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das verdächtige Weidevieh der Ab- 
sperrung in anderweiten Oertlichkeiten zu unterwerfen. 
§. 85. 
Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die 
Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung der erkrankten und die Absperrung der ver- 
dächtigen Thiere anzuordnen. 
Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte gestattet werden, 
an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, 
daß eine Berührung mit anderem Rindvieh ausgeschlossen wird. 
§. 86. 
Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beobachtung oder den Ab- 
sperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen Rindviehs zum Zwecke sofortiger Ab- 
schlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen 
Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher 
Aussicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn 
oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizei- 
liche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Trans- 
vorte nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der Ansteckung 
derdächtigen Viehes Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.