S. 106.
Nach Abtheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung der den Absperrung-=
maßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen
Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher
Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn
oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. «
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeilich
Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte
nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe Kemmt-
niß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
S. 107.
c. Dezinfek- Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke oder geimpfte
tion. Schafe gestanden haben, muß nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueber-
wachung erfolgen.
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions-
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde
eine Bescheinigung einzureichen.
8. 108.
¶. Aushebun Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben:
der S#hune wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Pocken bei den Schafen gönz“
mawregeln. lich abgeheilt sind, und
wenn nach der Abheilung der Pocken noch ein Zeitraum von 60 Tagen verflossen ist.
§. 109.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das Erlöschen der Seuche durch
amtliche Publikation in gleicher Weise wie den Ausbruch der Seuche (F. 93) zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Dem Führer einer nach §. 104 abgesperrten Treibheerde ist auf seinen Antrag eine Bescheinigung
darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben find.