Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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0. Beschälseuche der #Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rinddiehs. 
I. Beschälseuche der Pferde. 
§. 110. 
Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (§F. 1 Abs. 2 des Gesetzes) 
estgestellt G. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzt (8. 2 Abs. 8 
Gesetzes) möglichst zu ermitteln, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
ferden innerhalb der letzten 6 Monate in geschlechtliche Berührung gekommen find. 
b Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten anderen Polizei- 
ehoͤrden Mittheilung zu machen. 
8. 111. 
Vel Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche Weise und durch 
klanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis., Amtsblatt u. s. w.) zur 
offentlichen Kenntniß zu bringen. 
8. 112. 
· Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten, des- 
Keichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten 6 Monate nachweislich mit erkrankten oder der 
euche verdächtigen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, müssen von der ferneren Begattung 
! 114) ausgeschlossen werden. 
· Ein Wechsel des Standorts (Gehöfts) dieser Pferde darf ohne vorgängige Anzeige bei der 
Polizeibehorde nicht stattfinden. 
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Besttzern nicht aufzuerlegen. 
· Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, so hat der beamtete 
Thierarzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Thiere bis zum 
doliellicen Einschreiten anzuordnen. Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder 
4 #n Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der beamtete 
Wierarzt davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. 
§. 113. 
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung 
der Pferde zur Begattung in dem gefährdeten Bezirke für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vor- 
t*t Untersuchung der Pferde durch den beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden (§. 51 
ches). 
d In diesem Falle müssen die Hengste auf den Beschälstationen und alle übrigen Deckhengste in 
em gefährdeten Bezirke von 14 zu 14 Tagen einer thierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. 
8. 114. 
Die nach Vorschrift des §. 112 angeordneten Schutzmaßregeln sind wieder aufzuheben: 
1. rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten 
oder Stuten begattet worden find, wenn sie innerhalb 6 Monaten nach der Begattung keine 
a. Ausbruch 
der Seuche. 
b. Aufhebung 
der Schug- 
maßregeln.
	        
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