Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

verdächtigen Erscheinungen zeigen, und ihre Unverdächtigkeit durch den beamteten Wieroct 
festgestellt ist; 
rücksichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem Gutachten des beomter, 
Thierarztes der Verdacht als nicht begründet herausgestellt hat, und örtliche Krankheit 
erscheinungen, Zeichen von Schwäche und Abmagerung nicht mehr vorliegen; . 
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ZJahrenacherfolgterundvombeamtetenThiekqtztfestgestelltervollständigek Heilung- 
. bei allen erkrankten und verdächtigen Hengsten sofort nach erfolgter Kastration. 
S. 115. . 
Die nach Vorschrift des 8. 113 angeordneten Schutzmaßregeln find aufzuheben, sobald vit 
Krankheit erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt ist. 
S. 116. « 
Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Publikation zur offentlh 
Kenntniß zu bringen und dabei bekannt zu machen (F. 111), welche Hengste und Stuten auf 3 Jah 
von der Zulassung zur Begattung ausgeschlossen sind. 
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II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
F. 117. 
Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die amtliche Untersuchung 
(§. 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer der kranken Thiere oder dessen Vertreter angehalte 
werden, die Thiere bis zu ihrer vollständigen Heilung von der Begattung auszuschließen. Ein Wechse 
des Standorts oder Gehöfts ist während der Dauer der Krankheit verboten. 
g. 118. 
Nach Feststellung des Bläschenausschlages ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thier 
arzte (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die Krankheitserscheinungen schon 
standen haben und ob neuerdings Pferde bezw. Rindviehstücke mit den kranken Thieren in geschlechtlice 
Berührung gekommen find. 
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten anderen Polizet 
behörden Mittheilung zu machen. 
g. 119. . 
Die Seuche gilt als erloschen und die nach §. 117 angeordnete Schutzmaßregel ist aufzuheben 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes der Ausschlag bei den kranken Thieren vollständ 
abgeheilt ist.
	        
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