H. Rinde der Pferde und Schafe.
S. 120.
Ist der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes oder dermatocoptes Näude) oder Schafen 8
ermatocoptes Räude) festgestellt (F. 12 des Gesetzes), so ist derselbe von der Polizeibehörde auf orts-
öliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-,
Emtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Alle Schafe der Heerde, in welcher sich die Räudekrankheit zeigt, gelten als verdächtig.
§. 121.
n Räudekranke Pferde oder Schafe müssen, sofern nicht der Besitzer die Tödtung derselben vorzieht,
em Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen werden (g. 52 des Gesetzes).
Der Besitzer räudekranker Pferde und Schafe ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem Heilverfahren
enne Desinfektion der Stallungen, der Geräthschaften, des Geschirres, der Decken, der Putzzeuge u. s. w.
ausführen zu lassen.
» Die Polizeibehörde hat dem Besttzer ferner aufzugeben, von der Beendigung des Heilverfahrens
eine Anzeige zu machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde oder Schafe durch den
beamteten Thierarzt (8. 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu veranlassen.
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen werden, so ist der
Teshher der Thiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens anzuhalten.
S. 122.
1 Ist das Heilverfahren bei räudekranken Pferden nicht innerhalb zweier Monate und bei räude-
ranken Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendigt, so müssen die Thiere der Stallsperre (8. 22
des Gesetzes) unterworfen werden.
In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich nach der Fest-
stelung der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens unter Stallsperre gestellt werden.
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schafheerde oder des Vertreters des Besitzers
kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine längere Frist gewährt werden, wenn nach der motivirten
schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe oder auf
andere äußere Verhältnisse die sofortige Ausführung der Kur nicht zweckmäßig ist.
§. 123.
Hat die Näude bei Schafen in einem Bezirke eine allgemeinere Verbreitung gefunden, so ist
don der zuständigen höheren Polizeibehörde darauf zu halten, daß das Heilverfahren thunlichst gleichzeitig
allen kranken Heerden ausgeführt wird.
§. 124.
Häute geschlachteter oder getödteter räudekranker Pferde oder Schafe dürfen aus dem Seuchen-
gehöfte nur in volllommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung
derselben an eine Gerberei erfolgt.
Ausbruch
er Seuche.