auf d Auf den Antrag des Besttzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde gestatten, daß die
7 em Transporte oder in Gastställen betroffenen räudekranken Pferde oder Schafheerden zum Zwecke
der Heilung oder der Abschlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden,
salls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln beseitigt wird.
§. 128.
St Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen
äcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden.
d Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet find, dürfen vor einem Wechsel
er Kleider oder vor genügender Reinigung derselben die Wollschur gesunder Schafe nicht vornehmen.
S. 129.
Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorlber= b. Desinfek-
gehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten n.
be oder Schafe gestanden haben, müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizei-
icher Ueberwachung desinfizirt werden.
Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der Vertreter des Besitzers
ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
" Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde
eine Bescheinigung einzureichen.
§. 130.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben: c. Aufhebung
wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken Heerde gehörigen Schafe getödtet ur
sind und
wenn im Falle des §. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist;
oder
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffenden Pferden innerhalb
6 Wochen, bei den Schafen oder Schafheerden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung
des Heilverfahrens sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
§. 131.
» Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln durch amtliche Publikation
wie der Ausbruch der Seuche (8§. 120) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 132.
Die für Pferde in den 88. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maul-d. Anwendung
sel und Maulthiere Anwendung. Abne