Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

auf d Auf den Antrag des Besttzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde gestatten, daß die 
7 em Transporte oder in Gastställen betroffenen räudekranken Pferde oder Schafheerden zum Zwecke 
der Heilung oder der Abschlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden, 
salls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln beseitigt wird. 
§. 128. 
St Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen 
äcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden. 
d Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet find, dürfen vor einem Wechsel 
er Kleider oder vor genügender Reinigung derselben die Wollschur gesunder Schafe nicht vornehmen. 
S. 129. 
Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorlber= b. Desinfek- 
gehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten n. 
be oder Schafe gestanden haben, müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizei- 
icher Ueberwachung desinfizirt werden. 
Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der Vertreter des Besitzers 
ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
" Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde 
eine Bescheinigung einzureichen. 
§. 130. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben: c. Aufhebung 
wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken Heerde gehörigen Schafe getödtet ur 
sind und 
wenn im Falle des §. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist; 
oder 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffenden Pferden innerhalb 
6 Wochen, bei den Schafen oder Schafheerden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung 
des Heilverfahrens sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 
§. 131. 
» Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln durch amtliche Publikation 
wie der Ausbruch der Seuche (8§. 120) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§. 132. 
Die für Pferde in den 88. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maul-d. Anwendung 
sel und Maulthiere Anwendung. Abne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.