Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

Insbesondere ist die Beschaffenheit des Blutes zu beschreiben und nach der Obdaktion eine 
mikroskopische Untersuchung desselben vorzunehmen. 
2. Bei Tellwuth. 
§. 29. 
Es ist vor allem der Inhalt des Magens und Darmes und der Zustand der Schleimhaut 
derselben festzustellen. Nächstdem ist die Beschaffenheit der Milz, Nieren und Leber zu beschreiben. So- 
dann sind der Schlundkopf, die Mandeln, die Zungenbalg- und Lymphdrüsen, die Speiseröhre, der Kehl- 
kopf, die Luftröhre, die Lungen und das Herz zu untersuchen. Dabei ist die Beschaffenheit des Blutes, 
namentlich der Gerinnungszustand desselben, genau anzugeben. Schließlich ist auch der Schädel zu offnen 
und das Gehirn zu untersuchen. 
3. Bei Rotz (Wurm). 
§. 30. 
Nachdem zuerst die Beschaffenheit der Haut beschrieben ist, hat eine genauere Untersuchung der 
schon von außen sichtbaren oder zu vermuthenden krankhaften Stellen der Haut und Unterhaut, ein- 
schließlich der Lymphgefässe und der nächsten Lymphdrüsen stattzufinden. Sodann ist die Nasenschleimhaut 
zu untersuchen und zu diesem Zweck die im §. 16 beschriebene Durchsägung des Kopfes vorzunehmen. 
Alsdann werden Schlundkopf, Kehlkopf, Luftröhre, Lungen und die mit diesen Organen verbundenen 
Lymphdrüsen untersucht. Endlich wird das Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber und Muskeln 
bestimmt. 
4. Bei Maul= und Klanenseuche. 
g. 31. 
Sollte zur Feststellung der Maul= und Klauenseuche die Obduktion eines Thieres erforderlich 
ein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen, in der Klauenspalte und an der hinteren 
Fläche der Zehenglieder sorgfältig zu untersuchen. Es ist ferner zu ermitteln, ob die Zitzen des Euters 
erkrankt sind. Weiter ist die Beschaffenheit der Lippen und der Maulschleimhaut festzustellen und na- 
mentlich bei jüngeren Thieren der Zustand der Schleimhaut der vier Magenabtheilungen und des Darms 
zu prüfen. Schließlich ist auch noch eine Untersuchung der großen drüsigen Organe, besonders der 
Leber und der Nieren auszuführen. 
5. Bei Lungenseuche. 
§. 32. 
Es ist auf die Sektion der Brusthöhle besondere Sorgfalt zu verwenden. Nach dem Eröffnen 
derselben ist der etwaige abnorme Inhalt, die Beschaffenheit des Brustfelles und der Ausdehnungszustand 
der Lungen zu beschreiben. Es sind ferner die Lungen und zwar besonders die Durchschnittsflächen der- 
selben mit besonderer Rücksicht auf das Interstitialgewebe und die Beschaffenheit der Lungenbläschen, der 
Bronchialdrüsen und Lymphgefäße zu untersuchen. Auch der Inhalt der Bronchien und die Beschaffenheit 
der Bronchialschleimhaut ist festzustellen.
	        
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