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Betagtheit der Steuerpflicht nur vorsorglich zum Ansatz gebracht (Art. 14 Abs. 6 des
Gesetzes) oder wird Abtragung in Zielern gestattet (Art. 5 Abs. 3), so ist diesem in dem
Steuerbeschlusse Ausdruck zu geben und in beiden Fällen anzuführen, ob eine Sicherheits-
leistung (Art. 13 letzter Absatz) angeordnet und was im bejahenden Falle über Art und
Maß derselben und über die Herbeiführung dieser Sicherheit festgesetzt worden ist.
Neben diesem Steuerbeschlusse ist am Rande oder nach dem Schlusse desselben die
Steuerberechnung beizufügen, welche den dem Steueransatz zu Grund gelegten
Vermögenswerth und den Tarifsatz, auch zutreffendenfalls die in Art. 11 Abs. 3 Satz?
des Gesetzes weiter genannten Nachweise zu enthalten hat.
Zu der Steuerberechnung ist der Eintrag in das Steuerverzeichniß (§. 2) unter An-
gabe der Ziffer dieses Eintrags zu verurkunden.
S. 2.
(Steuerverzeichniß). Die angesetzten Steuern sind von den Gerichts= und
Amtsnotaren in ein nach Anleitung des unter lit. A. angeschlossenen Formulars anzu-
legendes Steuerverzeichniß einzutragen.
Die Einträge sind in den beiden Abtheilungen „Zu sofortigem Einzug“ und „Vor-
sorglich angesetzt“ getrennt zu halten und besonders zu beziffern.
Ist nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes die Bezahlung der Steuer in
Zielern verwilligt, so eignet sich der Steueransatz zum Eintrag in die erste Abtheilung.
In die Rubrik „Bemerkungen“ gehören die zur Erläuterung des Steueransatzes dien-
lichen Notizen und die wegen Sicherheitsleistung, Zielerverwilligung oder zur Erleichterung
des Steuereinzugs getroffenen Anordnungen.
Das Steuerverzeichniß ist alljährlich auf das Ende des für die Notariatssporteln
laufenden Rechnungsjahres abzuschließen. Ein Quartalauszug aus demselben ist je mit
dem vierteljährigen Geschäftsberichte dem Amtsgerichte und ein Duplikat hievon gleichzeitig
dem Kameralamte des Bezirkes, in welchem die in dem Verzeichnisse laufenden Geschäfte
vorgenommen worden sind, vorzulegen.
Die in den Uebersichten über die angesetzten und eingezogenen Notariatssporteln seit-
her enthaltene Rubrik für Erbschafts= und Vermächtnißsporteln fällt aus.
Steueransätze, welche den Theilungsbehörden obliegen, ohne daß sie mit einem Thei-