Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

257 
lungsgeschäfte zusammenhängen (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 des Ge- 
setzesh, sind in die Geschäftstagebücher der Notare als besondere Geschäfte aufzunehmen. 
§. 3. 
(Mittheilung an die Steuereinzugsbehörde). Die nach Art. 14 
bs. 4 des Gesetzes der Steuerbehörde zu machende Mittheilung ist von dem Notar 
amens der Theilungsbehörde an den Ortssteuerbeamten (Acciser) am Sitze der Thei- 
lungsbehörde zu richten. 
Sie besteht in der Zustellung einer dem Eintrag im Steuerverzeichniß entsprechenden 
Ausfertigung des Steuerbeschlusses. Außerdem ist der Ortssteuerbeamte in steuerpflich- 
tigen Fällen behufs des Steuereinzugs oder der näheren Aufklärung über die Bewerk- 
steligung desselben zu dem Abschlusse der Geschäfte beizuziehen. 
Wird ein Steueransatz der Theilungsbehörde im Wege der Beschwerde abgeändert 
oder von Aufsichtswegen durch das Amtsgericht geändert oder nachgeholt, so ist auch diese 
bänderung oder Nachholung in dem Steuerverzeichniß nachzutragen und dem Ortssteuer- 
beamten gleichbald schriftlich mitzutheilen. 
JIst für eine Steuer Sicherheitsstellung erwirkt worden, so sind die darauf bezüg- 
lichen Urkunden und Werthe (Art. 14 Abs. 6 Satz 2) dem Kameralamte des Bezirks, 
in welchem das fragliche Geschäft vorgenommen worden ist, unmittelbar zu übergeben. 
8. 4. 
(Mortalitätstafel). Für die Berechnung des Steuerkapitales aus lebensläng- 
lichen Renten oder Nutzungen (Art. 8 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 des Gesetzes) ist die seither 
übliche Sterblichkeitstafel (Instruktion zu Behandlung des Sportelwesens bei den Ober- 
amtsgerichten vom 2. Mai 1831 §. 22) in Anwendung zu bringen. In der Anlage 
lit. B. ist nach den Abstufungen der muthmaßlichen Lebensdauer, welche jene Deafel er- 
gibt, der jetzige Werth einer Lebenszeitrente, deren Jahresbetrag zu Eins angenommen 
ist, unter Abzug des 5% gen einfachen Zwischenzinses (Hoffmann'sche Methode) berechnet. 
S. 5. 
(Kosten). Kommt es in den Fällen des Art. 11 Abs. 2—4, Art. 12 Abs. 3, auch 
Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zu einer Inventarisation und Schätzung oder zu sonstigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.