Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Ermittlungen, welche Kosten verursachen und nicht eines Theilungsgeschäfts, sondern des 
Steueransatzes wegen nöthig geworden sind, so hat die Theilungsbehörde gleichzeitig mit 
dem Steueransatze auch über die Tragung dieser Kosten zu beschließen. Dieselben sind 
Demjenigen aufzuerlegen, welcher durch schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben 
über den wirklichen Vermögensbestand oder durch Verweigerung oder Verzögerung der 
darüber verlangten Auskunft jene Maßregeln veranlaßt hat. 
Rücksichtlich der Eröffnung eines solchen Kostenzuscheidungsbeschlusses und des Be- 
schwerderechts kommt das für den Steueransatz Vorgeschriebene zur entsprechenden Au- 
wendung. 
Kann die Zuscheidung solcher Kosten an eine Privatperson nicht stattfinden, so werden 
dieselben von der K. Staatskasse getragen. 
Inm einen wie im andern Falle ist das Verzeichniß der entstandenen Kosten von der 
Theilungsbehörde dem vorgesetzten Amtsgerichte zur Prüfung und Genehmigung vorzu- 
legen. Die genehmigte Kostenrechnung ist von dem Kameralamte — vorbehältlich des 
Wiedereinzugs, falls eine Privatperson für kostenpflichtig erklärt ist — auszubezahlen. 
Da die Steueransatzgeschäfte unter die von den Notaren um ihren Gehalt, beziehungs- 
weise ihr Canzlei= und Reisekostenaversum zu verrichtenden Arbeiten gehören, so ist den- 
selben für ihre Person eine den bestehenden Regulativen entsprechende Anrechnung nur 
dann gestattet, wenn und soferne die Kosten durch die Schuld eines zu Tragung derselben 
für verpflichtet erklärten Betheiligten entstanden sind und bei diesem zum Einzug gebracht 
werden können. 
  
S. 6. 
(Berichtigung und Rückerstattung). Wird die Berichtigung eines Thei- 
lungsgeschäftes erforderlich, weil sich nach dem Abschlusse desselben weitere Bestandtheile 
des zu Grunde gelegten Activ= und Passivstandes herausgestellt haben, so hat die Steuer- 
ansatzbehörde auch über die Berichtigung des Steueransatzes zu beschließen. Dieser Be- 
schluß hat in Absicht auf Eröffnung, Vollzug und Beschwerderecht die Natur eines ge- 
wöhnlichen Steueransatzbeschlusses. 
Dasselbe findet Anwendung, wenn es sich um die Berichtigung eines mit einem 
Theilungsgeschäfte nicht zusammenhängenden Steueransatzes handelt.
	        
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