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Je auf den Schluß des Rechnungsjahres sind Controleverzeichnisse über die im Laufe
des Jahres angesetzten Erbschafts= oder Schenkungssteuern an das Steuerkollegium mitzu-
theilen. In dieselben sind von jeder Gerichtsstelle neben den von ihr in erster Instanz an-
gesetzten Steuern auch etwaige Abänderungen oder Nachholungen aufzunehmen, welche in
Absicht auf die den untergebenen Stellen zukommenden Steueransätze verfügt worden sind.
8. 12.
(Aufgabe der Steuereinzugsbehörden). In den Fällen, wo die Steuer
nicht von dem Ortssteuerbeamten unmittelbar bei dem Abschlusse einer Theilungsverhand-
lung oder bei der gerichtlichen Insinuation einer Schenkung oder binnen acht Tagen nach
diesen Zeitpunkten zum Einzug gebracht werden kann, oder wo das Kameralamt von dem
Steueransatze ohne Vermittlung des Ortssteuerbeamten in Kenntniß gesetzt worden ist,
liegt der Einzug und nöthigenfalls die zwangsweise Beitreibung der Steuer dem betref-
fenden Kameralamte nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1879 (Reg. Blatt
S. 202 ff.) ob. Dabei ist zu beachten, daß durch die Einlegung einer Beschwerde die Voll-
streckung gemäß Art. 14 Abs. 2, Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Erbschafts= und
Schenkungsstener nicht gehemmt wird, daß aber durch diese Bestimmungen die Anwendung
des Art. 11 des zuvor genannten Gesetzes vom 18. August 1879 in Betreff der vorgängi-
gen Ertheilung eines Zahlungsbefehles nicht ausgeschlossen wird.
8. 13.
Da nach Art. 28 hinsichtlich der Untersuchungen wegen Zuwiderhandlung gegen das
Gesetz ein Verfahren der Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes vom 25. August
1879 (Reg. Blatt S. 259 ff.) nicht stattfindet, so haben sich die Steuerbehörden bei der Ent-
beckung solcher Zuwiderhandlungen oder bei Anzeigen, welche ihnen hierüber zukommen,
einer Untersuchungsthätigkeit zu enthalten. Nichtsdestoweniger liegt die allgemeine Ueber-
wachung und Sicherung der Erbschafts= und Schenkungssteuer auch der K. Steuerverwal-
tung und deren Behörden und Beamten ob, weßhalb letztere von Verfehlungen in Bezug
auf diese Steuern, welche sie entdecken oder welche in sonstiger Weise zu ihrer Kenntniß
kommen, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Gerichtsbehörde Anzeige zu erstatten,
auch die Nachholung der Steuer in solchen Fällen (Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes) bei der