Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

262 
zum Steueransatz berufenen Behörde, wenn nicht die Anregung dazu bereits von anderel 
Seite ausgegangen ist, zu veranlassen haben. 
8. 14. 
(Aufgabe de' Polizeibehörden). Im Uebrigen haben nach Maßgabe des 
§. 161 der Reichsstrafprozeßordnung alle Behörden und Beamte des Polizei= und Sicher 
heitsdienstes strafbare Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über die Erbschafts= und Schen' 
kungssteuer zu erforschen und das von ihnen Ermittelte ohne Verzug der Staatsanwalt“ 
schaft mitzutheilen. 
Stuttgart, den 26. März 1881. 
Faber. Renner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.