Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

266 
Art. 2. 
Für Verbesserungen und Erweiterungen an den im Betrieb benublihen Eisenbahn- 
linien kommen zur Verwendung . . OOOOOJ 
Art 3 
Zur Bestreitung des Aufwands für auhßerordentlihe Vedinsui e der Post- und Te- 
legraphenverwaltung werden bestimit .. ..125000-« 
Art. 4. 
An den Kosten der in Art. 1 und 2 erwähnten Bauten sind die Kaufschillinge für 
die Bauplätze der erforderlichen Gebäude, sowie für die Grundflächen der Bahnhäöfe und 
Stationen — wie bisher — von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. 
Zur Deckung des weiteren Aufwands nach Art. 1 bis 3 sind Staatsanlehen bis 
zum Betrag von Sechs Millionen Fünfhunderttausend Mark unter möglichst günstigen 
Bedingungen aufzunehmen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenhei- 
ten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch 
die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung 
Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Cannes den 17. März 1881. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
  
Königliche Verordunng, betreffend die Portofreiheiten. Vom 26. März 1881. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie 
folgt: 
S. 1. 
Dem König und sämmtlichen Mitgliedern des Königlichen Hauses verbleibt die 
Befreiung von Portogebühren im innern Württembergischen Postverkehr in dem bis- 
herigen Umfange.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.