1) die Fabrikation von Seifen,
2) die Fabrikation von Parfümerieen,
3) die Branntwein-Rektifikation,
4) die Fabrikation von Liqueuren,
5) die Fabrikation anderer versetzter Branntweine, als:
a) der zusammengesetzten Aether, z. B. des Essig-, Ameisen-, Butter-, Num-,
Salpeter= und Salz-Aethers;
b) der Fruchtäther, z. B. des Ananas-, Aepfel-, Birnen-, Erdbeeren= und Him-
beeren-Aethers;
P) der Essenzen, z. B. der Arrak-, Cognak-, Rum-Essenz;
6) die Fabrikation der Tinkturen und spirituösen Extrakte,
7) die Fabrikation von Kumstwein u. dergl.
8. 2.
Die Gewerbetreibenden, welche für den zu gewerblichen Zwecken Verwendung findenden
Branntwein die Steuerrückvergütung zu erlangen wünschen, haben ein hierauf gerichtetes
Gesuch bei dem Steuerkollegium einzureichen, welches die Genehmigung unter den erforder-
lichen Kontrole-Maßregeln in stets widerruflicher Weise ertheilt.
Die Bewilligung der Steuerrückvergütung ist insbesondere dadurch bedingt, daß der
Branntwein einen Stärkegrad von mindestens 35 Prozent nach Tralles bei 12,44°% Reau-
mur ausweisen und unter steuerlicher Aufsicht, vor der technischen Verwendung denaturirt,
d. i. zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden muß.
Die Gewerbetreibenden haben die von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Denaturi-
rungsmittel auf ihre Kosten zu beschaffen. Die Steuerbehörde ist berechtigt, diese Mittel
auf Kosten der Gewerbetreibenden durch Steuerbeamte oder durch Sachpverständige prüfen
zu lassen, falls Zweifel über deren Aechtheit und Unverfälschtheit bestehen.
S. 3.
Für den in Württemberg selbst bereiteten Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken
verwendet werden soll, wird die Rückvergütung der bezahlten Steuer nur dann gewährt,
wenn durch die von dem Steuerkollegium anzuordnenden Kontrolen nachgewiesen wird,
wie viel Malz zu seiner Herstellung verwendet worden ist.