Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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16. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— — — — — — — — — — 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 30. März 1881. 
Inhalt. 
Versügung des Justizministeriums, betreffend die Gebühren für die bei Führung des Handelsregisters vorkommen- 
den Geschäfte und für darauf bezügliche Beglaubigungen. Vom 25. März 1881. — Verfügung der Ministerien 
der Justiz und der Finanzen, betreffend den Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881 Ta- 
rifnummer 31: Gesellschaftsverträge. Vom 28. März 1881. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend 
die Abgabe von Feuerversicherungsverträgen. Vom 24. März 1881. 
  
Uersügung des Justizministeriums, betreffend die Gebühren für die bei Führung des gandeleregisters 
vorkommenden Geschäfte und für darauf bezügliche Beglaubigungen. 
Vom 25. März 1881. 
Zur Vollziehung des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. I. M., Tarifnummer 33, 
wird bestimmt: 
An die Stelle der §§. 31, 33, 34, 35 der Verfügung des Justizministeriums vom 
31. Oktober 1865, die Führung der Handelsregister betreffend (Reg. Blatt S. 462 ff.), 
treten folgende Vorschriften: 
8. 31. 
Für die bei Führung des Handelsregisters vorkommenden Geschäfte haben die Ge- 
richte folgende Gebühren (Sporteln) von den Betheiligten zu erheben (zu vergl. Art. 14 
Abs. 4 und Art. 15 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 13. August 1865, 
Reg. Blatt S. 216, und Nr. 33 des Tarifs zum Allgemeinen Sportelgesetze): 
1) für Eintragungen und Löschungen in Betreff eines Einzelkaufmanns: 
a) für die erste Eintragung der Frr 6“4 
5) für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche Ein- 
tragung. 3 A.
	        
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