Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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diese mit Rücksicht auf den zur Verpackung benützten Stoff so beschaffen sind, daß da- 
durch ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche 
mit Schlössern versehen sind, sowie bei gut bereiften und festverspundeten Fässern, auch 
festvernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder 
Bleie. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instru- 
mente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel= oder 
Bleiverschluß angenommen werden. 
8. 10. 
Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen. 
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Pet- 
schaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine 
Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder 
des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen 
eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer 
Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
III. Schwere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu 
verpacken. 
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei 
Papiergeld nicht 10000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1000 Mark übersteigt, in 
Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert 
werden. 
V. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung 
in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, 
sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, 
können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin 
gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel 
aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig 
und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem 
über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur,
	        
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