Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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o) für die Löschung des Gesammteintrags. 6 
2) für Eintragungen und Löschungen in Betreff der offenen Hondelsges ellschaften 
und der Kommanditgesellschaften: 
a) für die erste Eintragung der Frma z#10 
b) für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firna bezügliche Eintnge 
JD) für die Löschung des Gesammteintras z# 15# 
3) für Eintragungen und Löschungen in Betreff der Kommonditge ellschaften auf 
Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen, welche Inhaber 
von Handelsgewerben sind: 
a) für die erste Eintragung der Firma 50 % 
b) für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesellschaftsver- 
trage oder in den Statuten der juristischen Perso — 
J) für sonstige spätere auf die Rectsoerhaltniffe e der dirma bezgliche Ein- 
tragungen . 20 
4) für die Löschung des Gesammteintrags .... ....40-,s 
4) für Eintragungen in dem Vormerkungsheft für nichttegistrirte 
Handels frauen (§. 100 . 3 
5) für die Fertigung einer unbeglaub igi en Abs hrift aus dem Garnnllera 
(mit Einschluß des Beilagenbuchs, §. 12, und des Vormerkungshefts für nichtregistrirte 
Handelsfrauen, §. 16) oder aus den Registerakteor die Schreibgebühr, 
(ogl. Sporteltarif Nr. 66); 
6) für die Fertigung einer beglaubigten Abschrift oder eines amtlichen 
Zeugnisses aus dem Hamdelsregister oder den n Registeralten 
vom ersten Blatt .. .. . . . 1.450 5 
von jedem weiteren Blat- — 50 070 
7) für die Aufsuchung eines Eintrags im Hondelsregifer sowe der dazu gehörigen 
Registerakten, falls solche verlangt werden, und für die Vorlegung derselben zur Einsicht 
1 # 
In amtlichem oder wissenschaftlichem Interesse kann die Einsicht der Register und 
die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei gewährt werden.
	        
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