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30. Juni, 30. September, 31. Dezember und 31. März diese Einträge zusammenzurechnen,
die Gesammtsumme der innerhalb eines solchen Quartals angefallenen Abgaben spätestens
bis zum 15. des auf den Abschluß folgenden Monats der Bezirkssteuerbehörde in doppelter
Ausfertigung anzuzeigen, und gleichzeitig den hienach sich ergebenden Betrag baar zu er—
legen. Noch erfolgter Einzahlung wird das Duplikat der Anzeige mit der Empfangs-
bescheinigung der Bezirkssteuerbehörde versehen zurückgegeben.
S. 2.
Außerdem hoben die Versicherungsanstalten beziehungsweise Hauptagenturen auf den
1. März jeden Jahrs der Steuerdirektivbehörde (Steuerkollegium) eine Jahres-Uebers icht
über die in dem abgelaufenen Kalenderjahre, das erste Mal auf die Zeit vom 1. April
bis 31. Dezember 1881 abgeschlossenen, und prolongirten beziehungsweise während des-
selben in Kraft gewesenen abgabepflichtigen Versicherungsverträge, sowie über den Ge-
sammtbetrag der angefallenen und abgelieferten Abgaben nach dem angeschlossenen Formulare
vorzulegen.
Die Steuerdirektivbehörde hat bei der Revision der bezirkssteueramtlichen Hauptbücher
die Uebereinstimmung dieser Jahresübersichten mit den an die Bezirkssteuerbehörde ab-
gegebenen vierteljährlichen Anzeigen (§. 1) zu prüfen, auch hat sie von Zeit zu Zeit deren
Richtigkeit und Vollständigkeit durch Einsichtnahme der Versicherungs-Register und Geschäfts-
bücher der Versicherungsanstalten, beziehungsweise Hauptagenturen kontroliren zu lassen-
Den zu diesem Behufe abzuordnenden Steuerbeamten sind die Geschäftsbücher und
Rechnungsaufstellungen zur Einsicht vorzulegen, und ist denselben auf etwa erhobene Erinne-
rungen die erforderliche Erläuterung zu geben.
§. 3.
Anstatt der in den 88. 1 und 2 vorgeschriebenen Feststellung und Erhebung der Ab-
gabe kann von dem Finanzministerium den Versicherungsanstalten, beziehungsweise Haupt-
agenturen, auf Ansuchen die Entrichtung der Abgabe in einer Aversalsumme gestattet
werden. Die Gesuche sind bei der Steuerdirektivbehörde im Laufe des ersten Quartals
des Kalenderjahrs unter Angabe der Gesammtzahl und des Gesammtbetrags der am
1. Januar in Kraft befindlichen Versicherungen einzureichen. Für das Jahr 1881 sind
die Gesuche bis zum 30. Juni 1881 anzubringen, wobei der Stand der Versicherungen
vom 1.1 April 1881 maßgebend ist.
Die Aversalsumme wird von der Steuerdirektivbehörde auf Grund der Gesammtzchl