Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

XN 17. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 31. März 1881. 
Inhalt. 
Verfügung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Frankirung von Postsendungen öffentlicher Behörden. Vom 
30. März 1881. — Verfügung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Frankirung der Postsendungen von Pri- 
vaten an Staats= und Kirchenbehörden und --Aemter. Vom 30. März 1881. — Verfügung des Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Vollziehung der K. Ver- 
ordnung über die Portofreiheiten vom 26. März 1881. Vom 30. März 1881. — Verfügung des Finanz= 
ministeriums, betreffend den Steuersatz von Grünmalz. Vom 28. März 1881. — Berichtigung. 
Versügung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Frankirung von Poftsendungen öffenklicher 
Lehörden. Vom 30. März 1881. 
Vom 1. April 1881 an haben die Staatsbehörden und diejenigen sonstigen öffent- 
lichen Behörden, deren sächliche Ausgaben aus der Staatskasse zu bestreiten sind, die- 
jenigen Postsendungen zu frankiren, für welche das Porto von der württembergischen Staats- 
kasse getragen wird (Königliche Verordnung vom 26. März 1881). Hiebei hat die Ver- 
wendung der für den amtlichen Verkehr hergestellten besonderen Postwerthzeichen, welche 
die Beamten in ihrer amtlichen Eigenschaft empfangen, in der Weise stattzufinden, daß 
die Sendungen zugleich mit dem amtlichen Siegel oder Stempel versehen werden oder 
der Absender auf der Adresse den Vermerk „Ermanglung eines Dienstsiegels“ mit Unter- 
schrift seines Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft beurkundet. 
Gegen etwaige mißbräuchliche Verwendung der Postwerthzeichen für den amtlichen 
Verkehr haben die vorgesetzten Dienstbehörden im Disciplinarwege einzuschreiten, sofern 
nicht im Falle des §. 350 des Strafgesetzbuchs ein gerichtliches Verfahren stattzufinden hat. 
Stuttgart, den 30. März 1881. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber.
	        
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