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moölen gesiegelt und auf der Adreßseite mit dem Namen des portofreien Absenders
rsehen.
de
8. 2.
Bei den nach der Bestimmung in 8. 2 der K. Verordnung im inneren württember-
Mchen Verkehr in gleicher Weise wie im Verkehr mit den anderen deutschen Postgebieten
uur Portofreiheit berechtigten oder Portovergünstigungen genießenden Sendungen haben auch
al für letzteren Verkehr bestehenden Vorschriften in Betreff der Beschaffenheit, des Ge-
* der äußeren Bezeichnung und der sonstigen Einzelbestimmungen Anwendung zu
Diese Vorschriften haben auch hinsichtlich der Beschaffenheit und der äußeren Be-
nung der Sendungen in Dienstangelegenheiten der Post- und Telegraphenverwaltung
r der Maßgabe Platz zu greifen, daß die betreffende Bezeichnung „Postsache" (P. S.)
er „Telegraphensache" (T. S.) zu lauten hat.
Wegen der Befreiung der von den öffentlichen Behörden und Beamten in Aus-
ug dienstlicher Verrichtungen ausgehenden portopflichtigen unfrankirten Sendungen
(vortopflichtige Dienstsachen) vom Portozuschlag für unfrankirte Sendungen, sowie wegen
ial Bezeichnung und Verschließung dieser portopflichtigen Dienstsachen enthält §. 25 der
ündischen Postordnung vom 14. März 1881 die näheren Bestimmungen.
—
übn
8. 3.
Die Prüfung der Portofreiheits-Berechtigung der Sendungen des inneren württem-
ergischen Verkehrs hat durch die Postanstalten nach den hiewegen für den Verkehr zwischen
deutschen Postgebieten bestehenden Vorschriften zu erfolgen. «
Außerdem haben die Postanstalten denjenigen Sendungen, bezüglich welcher be-
Mündete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten, Anfrageschreiben
an die empfangenden Stellen beizufügen, worin um Aufschluß darüber ersucht wird,
velchen Gegenstand die Sendung betrifft und welche thatsächliche Begründung der bean-
pruchten Portofreiheit aus dem Inhalt hervorgehe.
Stuttgart, den 30. März 1881.
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