Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Controleleiste. Dieselbe enthält in Monogrammform die verschlungenen Buchstaben 
„K. W. S0HATZANWEISUNG“ und wird vor der Verausgabung der 
Scheine durchschnitten. 
Rückseite der Scheine. Der Druck derselben ist ganz in sepiabrauner Farbe aus- 
geführt und zeigt an den schmalen Enden der Scheine außerhalb der Einfassung 
zwei ovale Guillochen mit der Werthsbezeichnung in großen arabischen Ziffern- 
Das innere Feld enthält folgende Schrift: 
Schatzanweisung des Königreichs Württemberg. 
Dieser Schatzschein gilt als auf den Inhaber lautender gekündigter Staatsschuld- 
schein. 
Bei unterbliebener Einreichung verjährt die in dieser Schatzanweisung begründete 
Forderung binnen fünf Jahren von dem in derselben ausgedrückten Fälligkeitstermine 
an gerechnet. 
Ist eine Schatzanweisung zu Grunde gegangen oder sonst abhanden gekommen, so 
kann der letzte Inhaber das Aufgebotsverfahren oder die Zahlungssperre ohne Aufgebot 
im Sinne der Art. 5 bis 13 und Art. 14 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1879, 
betreffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, beantragen. 
  
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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