Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Unterricht von der landwirthschaftlichen Akademie in Hohenheim getrennt und an die 
staatswirthschaftliche Fakultät der Universität Tübingen verlegt, und in Verbindung hie- 
mit auch die forstliche Versuchsstation von Hohenheim nach Tübingen übertragen worden, 
was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 5. April 1881. 
Geßler. 
Versügung des Steuerkollegiums, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebände- und Gewerbe- 
stener für das Etatsjahr — Vom 1. April 1881. 
Nach Art. 3 Ziffer 1 des Finanzgesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt S. 175) 
ist die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Ge- 
werben, letztere mit Ausnahme der Wandergewerbe, für das Etatsjahr 1. April 1881 
bis 31. März 1882 auf 8,723,315 ./ festgesetzt, woran 
das Grundeigenthum und die Gefällel 2 
die Gebäude und Gewerbe zusamamen 
und zwar letztere je zur Hälfte zu tragen haben. 
Hienach haben beizutragen: 
das Grundeigenthum und die Gefälle, und zwar 
a) das Grundeigenthmhun 400723,059— 
b) die Gefälle. ..... 2,070 M 
die Gebäude... . 1s999,093 4 
die Gewerbe ... 1c999,093 —4 
— 
Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-Grund= und Gefällkataster, 
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind und nach welchen 
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet 
sich pro 1. April 1881
	        
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