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a) das Grundkataster nach dem Reinertrag aif. I7,885,939 fl. 15 kr.
und das Gefällkataster aufß.. .... 7,838 fl. 51 kr.
17,893,778 fl. 6 kr.
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag auf
26 M 4 55 5002 Pf.,
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer, hergestellten Kataster berechnet sich ferner auf Grund der Feststellungen der
Katasterkommission
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth auf 15,/796,726, 830 -K
und die Staatssteuer je auf 1000 á Kapitalwerth zu 1 -& 11,26 Pf.
c) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag von. . . 66,055,697 ∆
und die Staatssteuer je auf 100 4 steuerbaren Betrag zu 3 4 02,63 Pf.
Die hienach pro 1881/82 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahressteuer,
deren Repartition bezüglich der Grund= und Gefällsteuer von dem Steuerkollegium,
hinsichtlich der Gebäude= und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen
worden ist, ist in der Beilage ersichtlich.
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Oberämter
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unterans-
theilung auf die Steuerpflichtigen je abgesondert auf das Grund= und Gefällkataster voll-
zogen wird.
Wegen Vertheilung der Gebäude= und Gewerbesteuern auf die einzelnen Gemeinden,
wegen Behandlung des nach Art. 3 Ziff. 2 des Finanzgesetzes in Folge der Berichtigung
und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster für Rechnung der Staatskasse ent-
stehenden Abgangs- und Zuwachses und wegen der nach Ziff. 3 von den Wandergewerben
an die Staatskasse zu entrichtenden Steuer werden die Bezirksstenerämter
(Kameralämter), welchen nach Art. 84 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 die Fort-
lührung der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkommission
denselben zugegangenen Vorschriften verwiesen.