Full text : Der Preußische Staat.

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ten  uͤber  wichtige  Gegenstaͤnde  Plenarversammlungen  halten.  Jeder
Senat  haͤlt  unter  der  Leitung  eines  Senatspraͤsidenten  besondere
Versammlungen.  An  der  Spitze  des  ersten  Senates  steht  der  erste
Praͤsident.  In  wichtigen  Fällen,  namentlich  Personenstandesfragen,
Syndikatsklagen  u.  a.  vereint  sich  der  erste  Senat  mit  einem  anderen
zu  einer  sogenannten  feierlichen  Sitzung.  Die  drei  Civilsenate
bilden  die  zweite  Instanz  für  die  Landgerichte,  Handelsgerichte,  Rheinzollgerichte
  und  das  Universitätsgericht  in  Bonn,  der  vierte,  Anklagesenat
  erkennt  über  die  Beschlüsse  der  Rathskammern  oder  Landgerichte
und  bildet  zugleich  die  zweite  Instanz  für  die  Rathskammern,  rückfichtlich
der  gegen  dieselben  erhobenen  Einsprüche.  Der  Appellationsgerichtshof
ist  auch  Disciplinargericht  in  erster  Instanz  über  seine  elgenen
Mieglieder,  mit  Ausnahme  der  Peäsidenten,  und  der  Richter  seines
Sprengels,  sowie  in  zweiter  Instanz  über  die  Erkennentsse  in  Displinarsachen
  seitens  der  Landgerichte  und  des  Disciplimarrathes  der  Advocaten.

d)  Der  Revisions=  und  Cassationshof  für  die  Rheinprovinz
in  Berlin.

Nach  der  Occupation  der  Rheinlande  wurde  im  Jahre  1814  statt
des  Pariser  Cassationshofes  ein  Cassationshof  in  Dusseldorf  und  ein
Revisionshof  in  Coblenz  eingerichtet,  beide  wurden  jedoch  durch  den  am
21.  Juni  1819  angeordneten  Revisions=  und  Cassarionshof  in  Berlin
ersetzt.  Derselbe  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  acht  Geheimen
Oberrevislonsräthen,  von  denen  sechs  nebst  dem  Präsidenten  zu
einer  Entscheidung  erforderlich  sind.  Der  Revissons=  und  Cassationshof
erkennt  über  alle  Cassationsgesuche,  wodurch  in  letzter  Instanz  gesprochene
Civil=  und  Straferkenntnisse  wegen  unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes
oder  wegen  Verletung  wesentlicher  Formen  des  Verfahrens  angefochten
werden,  es  sei  dies  im  Interesse  der  Parteien  oder  des  Gesetzes.  Außerdem
  entscheidet  diese  Behörde  über  Revisionsgesuche,  über  Competenzconflicte
  zwischen  Gerichten,  welche  einander  nicht  untkergeordnet  sind;
sie  hat  ferner  die  Bestimmung  wegen  Verweisung  einer  Untersuchung
an  ein  anderes  als  das  ordentliche  Gericht,  die  Entscheidung  über  die
Anstellung  von  Soyndikatsblagen  gegen  den  Appellationsgerichtshof,
einzelne  Senate  desselden,  wie  gegen  einen  Assisenhof  u.  a.;  auch  bildet
sie  das  Disciplinargericht  in  erster  und  einziger  Instanz  über  ihre  eigenen
Mitglieder,  den  Prasidenten  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  und
den  Director  des  Justizsenates  in  Ehrenbreitstein.

Durch  die  bevorstehende  Vereinigung  des  Revissons=  und  Cassationshofes
  mit  dem  Obertribunal  (s.  Anm.  746)  wird  jener  die  Bedeutung
  eines  besonderen  (rheinischen)  Senates  des  letzteren  erhalten,
aus  elnem  Pedsidenten  und  Vice-Präsidenten  und  acht  Obertribunalräthen
  bestehen  und  in  den  Civil=  und  Disciplinarsachen  gegen  nicht
richterliche  Justizdeamte  aus  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln  die  Gerichtsbarkeit  üben,  welche  das  rheinische  Recht  dem