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ten uͤber wichtige Gegenstaͤnde Plenarversammlungen halten. Jeder
Senat haͤlt unter der Leitung eines Senatspraͤsidenten besondere
Versammlungen. An der Spitze des ersten Senates steht der erste
Praͤsident. In wichtigen Fällen, namentlich Personenstandesfragen,
Syndikatsklagen u. a. vereint sich der erste Senat mit einem anderen
zu einer sogenannten feierlichen Sitzung. Die drei Civilsenate
bilden die zweite Instanz für die Landgerichte, Handelsgerichte, Rheinzollgerichte
und das Universitätsgericht in Bonn, der vierte, Anklagesenat
erkennt über die Beschlüsse der Rathskammern oder Landgerichte
und bildet zugleich die zweite Instanz für die Rathskammern, rückfichtlich
der gegen dieselben erhobenen Einsprüche. Der Appellationsgerichtshof
ist auch Disciplinargericht in erster Instanz über seine elgenen
Mieglieder, mit Ausnahme der Peäsidenten, und der Richter seines
Sprengels, sowie in zweiter Instanz über die Erkennentsse in Displinarsachen
seitens der Landgerichte und des Disciplimarrathes der Advocaten.
d) Der Revisions= und Cassationshof für die Rheinprovinz
in Berlin.
Nach der Occupation der Rheinlande wurde im Jahre 1814 statt
des Pariser Cassationshofes ein Cassationshof in Dusseldorf und ein
Revisionshof in Coblenz eingerichtet, beide wurden jedoch durch den am
21. Juni 1819 angeordneten Revisions= und Cassarionshof in Berlin
ersetzt. Derselbe besteht aus einem Präsidenten und acht Geheimen
Oberrevislonsräthen, von denen sechs nebst dem Präsidenten zu
einer Entscheidung erforderlich sind. Der Revissons= und Cassationshof
erkennt über alle Cassationsgesuche, wodurch in letzter Instanz gesprochene
Civil= und Straferkenntnisse wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes
oder wegen Verletung wesentlicher Formen des Verfahrens angefochten
werden, es sei dies im Interesse der Parteien oder des Gesetzes. Außerdem
entscheidet diese Behörde über Revisionsgesuche, über Competenzconflicte
zwischen Gerichten, welche einander nicht untkergeordnet sind;
sie hat ferner die Bestimmung wegen Verweisung einer Untersuchung
an ein anderes als das ordentliche Gericht, die Entscheidung über die
Anstellung von Soyndikatsblagen gegen den Appellationsgerichtshof,
einzelne Senate desselden, wie gegen einen Assisenhof u. a.; auch bildet
sie das Disciplinargericht in erster und einziger Instanz über ihre eigenen
Mitglieder, den Prasidenten des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und
den Director des Justizsenates in Ehrenbreitstein.
Durch die bevorstehende Vereinigung des Revissons= und Cassationshofes
mit dem Obertribunal (s. Anm. 746) wird jener die Bedeutung
eines besonderen (rheinischen) Senates des letzteren erhalten,
aus elnem Pedsidenten und Vice-Präsidenten und acht Obertribunalräthen
bestehen und in den Civil= und Disciplinarsachen gegen nicht
richterliche Justizdeamte aus dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes
zu Cöln die Gerichtsbarkeit üben, welche das rheinische Recht dem