Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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W 20. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 19. April 1881. 
Inhalt. 
Konigliche Verordnung, betressend die Register über die zur Wahrung der Vorrechte im Konkurse angemeldeten 
Forderungen. Vom 16. April 1881. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Führung der Vor- 
Saitsregister. Vom 17. April 1881. 
t#nigliche Verordnung, betreffend die Register über die zur Wahrung der Vorrechte im Konkurse 
angemeldeten Forderungen. Vom 16. April 1881. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung des Art. 20 des Gesetzes, betreffend die Ausführung der Reichs- 
Konkursordnung vom 18. August 1879, (Reg. Blatt S. 213 ff.) verordnen und verfügen 
ir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
8. 1. 
Die Vorrechtsregister, in welche die in Art. 20 bezeichneten Vorrechte auf erfolgte 
Anmeldung einzutragen sind, werden von den Amtsgerichten geführt. 
8. 2. 
Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt bei demjenigen Amtsgerichte, bei welchem 
der Schuldner am Tage der Anmeldung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Ist der Schuldner gestorben, so kann, so lange die Voraussetzungen des 8. 28 Abs. 2 der 
Reichs-Civilprozeßordnung vorhanden sind, die Anmeldung bei dem Amtsgerichte erfolgen, 
bei welchem der Schuldner zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
8. 3. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
1) die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners nach Namen, Stand oder 
Gewerbe und Wohnort,
	        
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