Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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III. Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die nach- 
stehend unter IV. bis IX. gegebenen Vorschriften; dagegen für die Einlieferung als 
außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter N. bis XIII. folgenden Vorschriften. 
a) Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger. 
IV. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuz- 
band, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach 
zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Druck- 
sachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§. 15 Abs. II.). Unter Band (Ver- 
schnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. 
Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung 
des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, 
leicht erkannt werden kann. 
V. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Adresse bei- 
gefügt werden. 
VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die 
einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß- 
Umschlägen versehen sein. 
VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, 
wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder 
Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zu- 
sätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stem- 
pel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, 
Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner 
Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. — Es soll jedoch gestattet sein: 
1) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des 
Absenders anzugeben; 
2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bez. 
Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mecha- 
nischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, 
durch Striche kenntlich zu machen;
	        
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