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bersügung des Sinanzministeriums, betreffend die Gleichstellung der Kameralamtsbezirke Ellwangen
und Kapfenburg mit den Oberamtsbezirken Ellwangen und Ueresheim.
Vom 13. April 1881.
Im Vollmachtsnamen Seiner Moajestät des Königs hat das K. Staatsministerium
durch Entschließung vom 6. d. M. die Gleichstellung der Kameralamtsbezirke Ellwangen
und Kapfenburg mit den Oberamtsbezirken Ellwangen und Neresheim
benehmigt.
In Folge hievon gehen von dem Kameralamte Kapfenburg an das Kameralamt
Ellwangen über die Orte: Benzenzimmern, Geislingen, Lauchheim, Stadt, Lippach,
Nordhausen, Thannhausen, Unterschneidheim, Unterwilflingen, Walxheim, Westhausen,
Zipplingen und Zöbingen.
Vorstehende Bezirkseintheilung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Wirkung.
Stuttgart, den 13. April 1881.
Renner.
Berichtigung.
Das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes von 1868, Stück 27, Seite 472, enthält
folgende Berichtigung:
„In dem im 24. Stück des Bundesgesetzblattes für 1868 sub Nr. 134 abgedruckten Gesetze
/vom 4. Juli 1868, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenosfenschaften
betreffend, ist in der ersten Auflage Seite 432 in der vorletzten Zeile des §. 66 statt
„§. 70“ zu setzen: §. 72.“
Ferner enthält das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes von 1869, Stück 19,
Seite 168 folgende, gleichfalls auf die erste Auflage bes Stücks 24 vom Jahr 1868 be-
lügliche Berichtigung von Druckfehlern:
„In dem im 24. Stück des Bundesgesetzblatts für 1868 sub Nro. 134 abgedruckten Gesetz,
ebetreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, vom
4. Juli 1868 ist
„S. 416 §. 3 sub 5 Ziff. 1 statt: „Beitrag“ zu setzen: Be trag, und