Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Solches wird unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1876 
(Reg. Blatt von 1877 S. 1 ff.) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 22. April 1881. 
Faber. 
gekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Einsetzung einer 
Kommission von Lachverständigen bei dem Konservakorium der vaterländischen Kunst- und Alterthums- 
denkmale. Vom 20. April 1881. 
Nachdem, laut der Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens 
vom 10. März 1858, betreffend die Staatsfürsorge für die Denkmale der Kunst und des 
Alterthums (Reg. Blatt S. 40), für diesen Zweck die Aufstellung eines eigenen Beamten 
mit dem Titel eines Konservators verfügt worden ist, haben, in Ergänzung dieser 
Einrichtung, Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 17. d. M. 
gnädigst genehmigt, daß dem Konservator zur Berathung hauptsächlich in Restaurations- 
sachen eine besondere Kommission von Sachverständiger beigegeben werde, 
deren Thätigkeit, nach der zuvor mit dem K. Finanz-Ministerium genommenen Rück- 
sprache, auch auf die im Besitze des Staats befindlichen Gegenstände der Kunst und des 
Alterthums sich zu erstrecken hat, und für welche nachstehende Bestimmungen gelten: 
1) die Mitglieder dieser Kommission werden auf den Vorschlag des Ministeriums 
des Kirchen= und Schulwesens von Seiner Majestät dem König bestellt und versehen 
diese Funktion als Ehrenamt; 
2) die Kommission versammelt sich je nach Bedarf auf Einladung des Konservators, 
welcher den Vorsitz in derselben führt; 
3) auf Veranlassung des Konservators oder der Kommission kann in den hiezu ge- 
eigneten Fällen außerordentlicherweise noch der eine oder andere Spezial-Sachverständige 
mit Stimmrecht beigezogen worden. 
Sind die Restaurationsplane von einem der Techniker der Staatsfinanzverwaltung 
gefertigt, welcher nicht Mitglied der Kommission ist, so ist derselbe zu der betreffenden 
Kommissionssitzung mit Stimmrecht beizuziehen;
	        
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