Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Eßlingen zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig fest- 
gesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Cannes den 5. Mai 1881. 
Karl. 
Renner. Geßler. Wundt. Faber. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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