Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

847 
25. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
S——. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 19. Mai 1881. 
Inhalt: 
Leruoung sömmtlicher, Ministerien, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881. 
m 12. Mai 
  
Verfügung sämmtlicher Ministerien, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes 
vom 24. März 1861. Vom 12. Mai 1881. 
Zum Vollzug des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt 
S. 128) werden hiemit vorbehältlich der von den einzelnen Ministerien für ihre Departe- 
ments zu treffenden Anordnungen nachstehende Vorschriften ertheilt: 
§. 1 (zu Art. 1 Abs. 5). 
Soweit das Staatsoberhaupt, der Staat oder das Reich Sporteln zu entrichten 
hätten, sind diese nur dann, wenn in einer höheren Instanz ein anderer Betheiligter zu 
deren Tragung verurtheilt werden könnte, anzusetzen und in der Rechnung innerhalb der 
inie vorzutragen. 
§. 2 (zu Art. 2 Abfl. 1). 
Die Sporteln für die auf Höchster Entschließung des Königs beruhenden Dienst- 
anstellungen, Entscheidungen, Verfügungen u. s. w. werden von demjenigen Ministerium 
angesetzt, welches die Höchste Entschließung eingeholt hat.
	        
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