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das Mehrfache von halben Mark bei Sportelansätzen bis zu 3 M,
das Mehrfache von vollen Mark bei Sportelansätzen zwischen 3 und 25 A,
das Mehrfache von 5 J bei Sportelansätzen zwischen 26 und 80 A,
das Mehrfache von 10 . A bei Sportelansätzen von mehr als 80 M
Vorstehende Bestimmungen beziehen sich nicht auf Sporteln für Abweisung oder
Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags, jedoch sind diese nicht unter 20 H und stets
in der Art zu bemessen, daß die Pfennigbeträge durch 10 theilbar sind.
(Zu Art. 4).
8. 6.
Die vorschußweise Erlegung von Sporteln kann vorbehältlich der zu einzelnen Tarif-
nummern zu treffenden Bestimmungen verlangt werden, wenn der Sportelpflichtige Aus-
länder ist oder sich in solchen Verhältnissen befindet, daß der Einzug der Sportel nach
deren Fälligkeit gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint.
S. 7.
Die Erledigung von Gesuchen um Zahlungsfristen kommt derjenigen Behörde zu,
velche die Sportel angesetzt hat, wenn aber die Sportel nach Maßgabe des §. 12 Abs. 2
Kameralamt überwiesen worden ist, dem Steuerkollegium. Jedoch können die Orts-
dorsteher Zahlungsfristen für die von ihnen angesetzten Sporteln über den Termin hinaus,
auf welchen die Vierteljahrsrechnungen abzuschließen sind, nicht ohne Genehmigung des
Oberamts bewilligen.
Fristen für Zahlung von Sporteln dürfen nur in dringlichen Fällen bei erwiesener
zeitlicher Zahlungsunfähigkeit des Sportelpflichtigen bewilligt werden. Solche Bewil-
ligungen können sowohl von der bewilligenden Behörde als von den vorgesetzten Behörden
lederzeit widerrufen werden. Die fristenweise Bezahlung der unter Nro. 17 und 18 des
Tarifs bezeichneten Sporteln durch Abzüge am Diensteinkommen innerhalb Jahresfrist
ist jedoch nicht zu erschweren. 8.8
Soweit nicht andere Bestimmungen getroffen werden, ist für die Ermächtigung zu
abgängiger Verrechnung uneinbringlicher Ausstände die der Einzugsbehörde zunächst vor-
gesetzte Behörde zuständig, für die von den Kameralämtern einzuziehenden Ausstände das
teuerkollegium.