Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

350 
§. 9 (Zu Art. 6). 
Der Sportelansatz für die Ausstellung von Heimatscheinen, Legitimationsscheinen 
zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, Reisepässen und Zeugnissen, sowie für Beglau- 
bigungen, Abnahme von Eiden und Löschungen im Handelsregister kann bei nachge- 
wiesener gänzlicher Mittellosigkeit der Betheiligten von der zum Ansatz zuständigen Be- 
hörde unterlassen oder zurückgenommen werden. 
§. 10. 
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche 
die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser dem vorgesetzten Ministerium be- 
ziehungsweise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erle- 
digung solcher Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen. 
8. 11. 
Wird eine bereits bezahlte Sportel nachgelassen oder herabgesetzt oder deren Ansatz 
aufgehoben, oder die Zahlung der Sportel einem andern als demjenigen, welcher sie be- 
zahlt hat, auferlegt, so ist der bezahlte beziehungsweise zu viel bezahlte Betrag aus der 
Sportelkasse derjenigen Behörde, welche die betreffende Sportel seiner Zeit erhoben und 
verrechnet hat, zurückzuerstatten und diese Ausgabe durch den amtlichen Beschluß oder die 
höhere Verfügung, worauf die Rückerstattung beruht, zu rechtfertigen, sowie die Empfangs- 
bestätigung des Betheiligten der Sportelrechnung beizulegen. 
Zu Art. 8 des Sportelgesetzes. 
§. 12. 
Vorbehältlich besonderer Bestimmungen haben diejenigen Behörden, welche nicht selbst 
eine Sportelkasse führen, zugleich mit den von ihnen getroffenen oder von höheren Be- 
hörden an sie ausgeschriebenen Entscheidungen oder Verfügungen die hiemit verbundenen 
Sportelansätze behufs des Einzugs durch die die Entscheidung oder Verfügung eröffnende 
oder vollziehende Behörde auszuschreiben. Wird die Entscheidung oder Verfügung nicht 
unmittelbar an letztere Behörde ausgeschrieben, so ist die mit dem Sporteleinzug zu 
beauftragende Behörde in dem Erlaß an die Mittelstelle zu bezeichnen. 
Führt die eröffnende oder vollziehende Behörde keine Sportelkasse, oder ist der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.