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§. 9 (Zu Art. 6).
Der Sportelansatz für die Ausstellung von Heimatscheinen, Legitimationsscheinen
zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, Reisepässen und Zeugnissen, sowie für Beglau-
bigungen, Abnahme von Eiden und Löschungen im Handelsregister kann bei nachge-
wiesener gänzlicher Mittellosigkeit der Betheiligten von der zum Ansatz zuständigen Be-
hörde unterlassen oder zurückgenommen werden.
§. 10.
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Gnadenwege sind bei der Behörde, welche
die Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser dem vorgesetzten Ministerium be-
ziehungsweise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erle-
digung solcher Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen.
8. 11.
Wird eine bereits bezahlte Sportel nachgelassen oder herabgesetzt oder deren Ansatz
aufgehoben, oder die Zahlung der Sportel einem andern als demjenigen, welcher sie be-
zahlt hat, auferlegt, so ist der bezahlte beziehungsweise zu viel bezahlte Betrag aus der
Sportelkasse derjenigen Behörde, welche die betreffende Sportel seiner Zeit erhoben und
verrechnet hat, zurückzuerstatten und diese Ausgabe durch den amtlichen Beschluß oder die
höhere Verfügung, worauf die Rückerstattung beruht, zu rechtfertigen, sowie die Empfangs-
bestätigung des Betheiligten der Sportelrechnung beizulegen.
Zu Art. 8 des Sportelgesetzes.
§. 12.
Vorbehältlich besonderer Bestimmungen haben diejenigen Behörden, welche nicht selbst
eine Sportelkasse führen, zugleich mit den von ihnen getroffenen oder von höheren Be-
hörden an sie ausgeschriebenen Entscheidungen oder Verfügungen die hiemit verbundenen
Sportelansätze behufs des Einzugs durch die die Entscheidung oder Verfügung eröffnende
oder vollziehende Behörde auszuschreiben. Wird die Entscheidung oder Verfügung nicht
unmittelbar an letztere Behörde ausgeschrieben, so ist die mit dem Sporteleinzug zu
beauftragende Behörde in dem Erlaß an die Mittelstelle zu bezeichnen.
Führt die eröffnende oder vollziehende Behörde keine Sportelkasse, oder ist der