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nach erfotgter Zahlung der anweisenden Behörde für eine Lieferung im gleichen Betrage
nach Formular E zu bescheinigen. Die Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere der
in Abs. 1 bezeichneten Behörden bleibt den einzelnen Ministerien vorbehalten.
Die zwangsweise Beitreibung der Sporteln nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August
1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche, (Reg. Blatt
S. 202 flg.) Art. 10 bis 13, liegt in allen Fällen derjenigen Behörde ob, welche die
Sportel angesetzt hat.
8. 17.
Die Sportelrechnungen der Gerichte und Oberämter sind nach dem Formular C je
für ein Vierteljahr zu führen und haben die beiden Hauptabtheilungen
a) die von diesen Behörden selbst angesetzten Sporteln,
b) die von andern Behörden ihnen zum Einzug überwiesenen Sporteln
zu enthalten.
Die einzelnen Sporteln sind sofort nach ihrem Anfall der Zeitfolge nach, und zwar
deren Betrag insolange, als die Zahlung noch nicht erfolgt ist, in der Rubrik „Soll“
und alsbald nach der Bezahlung unter Anfügung des Zahlungstags in der Rubrik „Hat“
einzutragen.
Wenn eine Sportel nachgelassen oder niedergeschlagen oder wenn ein Sportelansatz
unterlassen oder zurückgenommen (Art. 6) oder wieder aufgehoben (Art. 5) worden ist,
so ist hievon in der Sportelrechnung innerhalb der Linie mit der Angabe der hinsichtlich
der Sportel getroffenen Verfügung Vormerkung zu machen.
8. 18.
Soweit von den Oberämtern sportelpflichtige Urkunden auf Formularien auszustellen
sind, welche vom Staat geliefert werden, sind diese Formularien von dem Revisorat des
Ministeriums des Innern zu beziehen.
Ueber die Sporteln von solchen Urkunden können je besondere Nebenrechnungen ge-
führt werden. Aus deuselben ist sodann je am Schlusse eines Vierteljahrs die Zahl der
ausgestellten Urkunden und der Gesammtbetrag der angefallenen Sporteln für dieselben
in die allgemeine Sportelrechnung zu übertragen.
Beim Abschluß der Vierteljahrsrechnung ist der Bestand an solchen Formularien
festzustellen und deren Verbrauch auf Grund der Rechnung nachzuweisen.