Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

356 
Für die Abschrift von Urkunden und Aktenstücken, welche in fremden Sprachen ab- 
gefaßt oder besonders schwer leserlich oder verständlich sind, kann die Schreibgebühr auf 
das doppelte bis vierfache dieses Betrags erhöht werden. 
Der Einzug und die Verrechnung der Schreibgebühren erfolgt in Gemäßheit der 
innerhalb der einzelnen Departements getroffenen besonderen Anordnungen. 
Für die Beglaubigung der Uebereinstimmung von Aktenauszügen und Abschriften 
mit den Urschriften ist eine Sportel anzusetzen, welche den vierten Theil der nach Ab- 
satz 1 und 2 berechneten Schreibgebühren mindestens aber 50 J beträgt. 
Wenn Urkunden von einer der in §. 16 bezeichneten Behörden einer höheren Be- 
hörde zur Beglaubigung der Aechtheit vorgelegt werden, so hat die vorlegende Behörde 
sofort für den Einzug und die Verrechnung der von der höheren Behörde anzusetzenden 
Sportel Sorge zu tragen. 
§. 24. 
Zu Nr. 13 des Tarifs. 
Wenn nach Tarifnummer 13 für die Entscheidung über Beschwerden eine Sportel 
angesetzt werden könnte, von einem solchen Ansatz aber Umgang genommen wird, so ist 
letzteres in der Entscheidung über die Beschwerde besonders zu begründen. 
§. 25. 
Zu Nr. 17 des Tarifs. 
Sporteln für Dienstanstellungen sind demjenigen Kameralamt zum Einzug zu über- 
weisen, in dessen Bezirk der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz hat, bei israelitischen 
Geistlichen der israelitischen Centralkirchenkasse (Gesetz Art. 13 Abs. 1). 
§. 26. 
Zu Nr. 56 des Tarifs. 
Die Sporteln für Prüfungen (Nr. 56 1 1—9) sind von den Kandidaten vor dem 
Beginn der Prüfung an den mit der Beaussichtigung derselben beauftragten Beamten 
(Prüfungsaktuar) zu erlegen und von diesem mit einem speziellen Verzeichniß in einer 
Summe an das nächstgelegene Kameralamt abzuliefern. 
Nach der Prüfung sind diese Sporteln gemäß §. 12 Abs. 2 demselben Kameralamt 
zur Verrechnung zu überweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.