Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 27. 
Zu Nr. 18 und 70 des Tarifs. 
Die Sporteln für die Bestellung von Standesbeamten und für die Genehmigung 
zur Ernennung besonderer Standesbeamten durch die Gemeindebehörde und zur Ueber- 
tragung der Geschäfte des Standesamts durch den Ortsvorsteher an einen andern Ge- 
meindebeamten (§. 4 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) sind an die Oberämter 
zum Einzug auszuschreiben. 
Uebergangsbestimmungen. 
S. 28. 
Wenn gemäß Art. 19 Abs. 2 des Sportelgesetzes vom 24. März 1881 Sporteln 
nach den bisherigen Bestimmungen angesetzt werden, so ist dies bei dem Ausschreiben 
beziehungsweise der Ueberweisung der Sportel (§. 12) sowie in den Kontrolverzeichnissen 
und Rechnungen besonders zu bemerken. 
§. 29. 
Die Sportelkontrolverzeichnisse und Rechnungen des Etatsjahrs 1881/82 haben zu- 
gleich den Monat März 1881 zu umfassen. Die auf 1. Juli 1881 zu fertigenden Aus- 
züge aus den Kontrolverzeichnissen (§. 14) und die auf diesen Termin abzuschließenden 
Sportelrechnungen der Gerichte und Oberämter (§. 20) und Sportelverzeichnisse der Orts- 
vorsteher (. 19) haben auch die im Monat März 1881 angefallenen Sporteln zu um- 
fassen. 
Stuttgart, den 12. Mai 1881. 
Ministerium Ministerium Ministerium Ministerium Ministerium 
Justizministerium: der auswärtigen des Innern: des Kirchen- des Kriegs= der Finanzen: 
Angelegenheiten: u. Schulwesens: wesens: 
Faber. Mittnacht. Sick. Geßler. Wundt. Renner.
	        
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