Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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II. Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten zum Stempel- 
verth derselben bezogen werden. 
III. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichsmark- 
“* zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt 
ei 
IV. Der Postanweisungsumschlag kann vom Absender zum Einlegen von Briefen 
benützt werden. 
V. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Texe setzt sich wie folgt zu- 
sammen: 
a) aus der Anweisungsgebühr und zwar bei Einzahlungen 
bis 100 Mart...w 100Hf. 
über 100 bis 200 Mart.... z .. . . .. 20Pf. 
über 200 bis 400 Mark 30 Pf. 
b) aus dem Betrage des gewöhnlichen Briefportos nach Gewicht und Entfernung 
(s. 8. 13). 
VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
VII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die 
auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- 
anweisung, welcher vom Adressaten der etwa eingelegte Brief zu entnehmen ist. 
VIII. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach- 
dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
§. 19. 
Telegraphische Postanweisungen. 
1I. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders 
durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am 
Vestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als 
9 am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt sich 
efindet. 
II. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts 
ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das
	        
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