Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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gialer Obergutachten für das Oberlandesgericht und die Oberstaatsanwaltschaft sowie für 
die Landgerichte und Staatsanwaltschaften des Neckar= und des Jagstkreises in Straf- 
sachen, Ehesachen und Entmündigungssachen, und für die Verwaltungsgerichte des Landes 
in sämmtlichen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten. 
Bezüglich der Erstattung von gerichtlich-medizinischen Kollegialgutachten für die Land- 
gerichte und Staatsanwaltschaften des Schwarzwald= und des Donaukreises in Straf- 
sachen, in Ehesachen und in Entmündigungssachen verbleibt es bei der bisherigen, auf 
Königlicher Entschließung vom 22. Dezember 1823 beruhenden Bestimmung, wonach die 
betreffende Aufgabe der medizinischen Fakultät in Tübingen obliegt. 
Nur wenn besondere Gründe die Einholung eines kollegialen Obergutachtens des 
Medizinalkollegiums für die Amts= und Schöffengerichte sowie die Amtsanwöälte (Aus- 
führungsgesetz zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 Art. 26 Abl.. 2 
und 3) geboten erscheinen lassen, kann ein solches durch Vermittelung des Ministeriums 
des Innern, — mit der Maßgabe, daß die diesfälligen Anträge zunächst an das Justiz- 
ministerium zu richten sind, — eingeholt werden. 
In den Fällen des ersten Absatzes des gegenwärtigen Paragraphen ist der Verkehr 
der Gerichte und der Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Medizinalkollegium ein 
unmittelbarer. 
8. 3. 
Diee schriftlichen Kollegialgutachten des Medizinalkollegiums (§. 1 Abs. 3, §. 2 Abf. 1 
und 3) werden — vorbehältlich des Ersatzes etwaiger Baarauslagen — unentgeltlich ab- 
gegeben. 
Hinsichtlich der Gebührenbezüge an Taggeldern (Diäten und Versäumnißgebühren) 
und Reisekosten, beziehungsweise der Aversalentschädigungen, welche die Oberamtsärzte 
und Oberamtswundärzte für gerichtsärztliche Funktionen sowie die einzelnen Mitglieder 
des Medizialkollegiums, wenn die letzteren persönlich von den ordentlichen Gerichten, Ver- 
waltungsgerichten oder Beamten der Staatsanwaltschaft als Sachpverständige beigezogen 
werden, (zu vergl. Reichs-Strafprozeßordnung §§. 75, 255 Abs. 2, Reichs-Civilprozeß= 
ordnung §§. 372, 376 Abs. 2 anzusprechen haben, sind die bestehenden Vorschriften (Ge- 
setz vom 17. Juli 1824, betreffend die Uebernahme der Gehalte öffentlicher Aerzte auf 
die Staatskasse, Reg. Blatt S. 535 ff., Art. 3, 4, K. Verordnung, betreffend eine neue
	        
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