Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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W 27. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Käuigreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 10. Juni 1881. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Langenau, Oberamts Ulm, zu Erhebung 
einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 31. Mai 1881. — Verfügung des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend Aenderung und Ergänzung des 
Bahnpolizeireglements, sowie der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotio= 
führern. Vom 28. Mai 1881. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betressend die Verleihung 
der juristischen Persönlichkeit an die Unterstützungs= und Sterbekasse der freiwilligen Feuerwehr der Stadt 
Stuttgart. Vom 3. Juni 1881. "6 
Rönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Langenau., Oberamts Ulm, 
zu Erhebung ciner örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 31. Mai 1881. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18, 19, 21, 23, 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 
über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und 
des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung dieses Gesetzes (Reg. Blatt 
S. 19), verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 
S. 1. 
Der Stadtgemeinde Langenau, Oberamts Ulm, wird die Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 
31. März 1883 gestattet.
	        
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