Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Langenau zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark füufzig Pfennig fest- 
gesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 31. Mai 1881. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
beireffend Aederung und Ergänzung des Bahnpolizeireglements, sowie der Bestimmungen über die 
Sefähigung von Gahnpolizeibeamten und Lokomotioführern. Vom 28. Mai 1881. 
Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. d. M. (Centralblatt für 
das Deutsche Reich S. 172) ist vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf 
Grund der Art. 42 und 43 der Reichsverfassung nachstehende Aenderung und Ergänzung 
des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Cen- 
tralblatt für das Deutsche Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355; vergl. Regie- 
rungsblatt von 1875 S. 103 und von 1878 S. 139 und 165) sowie der Bestimmungen 
über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 1878 
(Centralblatt für das Deutsche Reich S. 364; vergl. Regierungsblatt S. 139 und 174) 
beschlossen worden: 
I. 
Im Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen Deutschlands ist 
A. der Absatz 3 in §. 4 durch den nachstehenden Zusatz — unmittelbar an die Worte 
„zu versehen“ anschließend — ergänzt:
	        
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