369
„Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren Dreh-
kreuze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende
Niveauübergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Dreh-
kreuze, oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen“;
B. der Abs. 7 in §. 5 dahin abgeändert und ergänzt:
„Drehkreuze für Fußgänger (§. 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn
kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung
erforderlich;"
II.
In den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotiv=
ührern vom 12. Juni 1878 ist
A. im Abschnitt V unter Nro. 12 hinzugefigte
weinschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagen-
reparaturwerkstätte“;
B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet:
„IX a. Haltestellenvorsteher (telegraphirende, expedirende Weichen-
steller und Bahnwärter) "
außer den unter IX beziehungsweise WIII bezeichneten Erfordernissen:
1) mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst,
2) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behand-
lung der Apparate und Leitungen sowie den dienstlichen Gebrauch derselben,
3) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige
zu machen,
4) Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden
Bestimmungen aus dem Betriebsreglement, den Vorschriften für den Billet-,
Gepäck= und Güterexpeditionsdienst, dem Bahnpolizeireglement und der Signal-
ordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr= und äußeren
Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Reglements, Instruktionen
und allgemeinen Vorschriften,
5) Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen.“
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Stuttgart, den 28. Mai 1881. Mittnacht.