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Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom
23. Juni 1660 über die Abwehr und Nuterdrückung von Viehsenchen. Vom 2. Juni 1881.
In Ausführung des §. 2 Nr. 2 und 8 der die Vollziehung des Reichsgesetzes vom
W. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt
S. 153) und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) betref-
fenden Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. März 1881 (Reg. Blatt
S. 1906) ist
1) die in §. 3 Abs. 3 des genannten Reichsgesetzes vorgesehene Befugniß, die Maß-
regeln zu Ermittlung und Unterdrückung von Seuchen den Vorständen der Staats-
gestüte rücksichtlich der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde zu überlassen, dem
Vorstande des Württembergischen Staatsgestüts — dem Landoberstallmeister —
rücksichtlich der in den Staatsgestütshöfen Marbach, Offenhausen, St. Johann
und Güterstein aufgestellten Pferde eingeräumt; und
2) die Anwendung der in §. 24 Abs. 3 desselben Reichsgesetzes zugelassenen Ausnahme,
nach welcher die Vorschrift unverzüglicher Tödtung der an einer Seuche erkrankten
oder verdächtigen Thiere auf solche Thiere keine Anwendung findet, die einer der
Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben worden sind, um dort
für die Zwecke derselben verwendet zu werden, auf die K. Thierarzneischule in
Stuttgart verfügt worden,
was hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 2. Juni 1881.
Sick.
Verfügung des Finanzministeriume, betreffend die Errichtung und Einziehung von Grenzsteuerämtern.
Vom 11. Juni 1881.
Zur Controlirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche
im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren oder einer Uebergangssteuer unter-
liegen, werden mit Wirkung vom 15. Juni 1881 an in
Dürmentingen, Kameralamts Riedlingen,
Friedingen, Kameralamts Tuttlingen, und
Thailfingen, Kameralamts Balingen,