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Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabe-
ort schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
III. Der Aufgeber hat zu entrichten:
a) die Postanweisungsgebühr,
b) die Gebühr für das Telegramm,
e) eine Gebühr von 26 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeort von der
Post bis zur Telegraphenanstalt, wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im Post-
gebäude mit befindet;
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist,
4) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung (§. 28);
diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem Adressaten eingezogen
werden.
IV. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des Ueberwei-
sungs-Telegramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen Boten zuzustellen.
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung
des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms.
V. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht,
können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen,
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen-
zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen.
§. 20.
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen.
I. Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechshundert
Mark einschließlich eingezogen werden.
II. Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechuung, der quit-
tirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung
leisten soll, beizufügen.
III. Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens
und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzu-
ziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
IV. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag,