Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

376 
III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück- 
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der 
Aufgabeanstalt, bezw. der Zwischen-oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter 
Instanz der Generaldirektion der Posten und Telegraphen und in letzter Instanz dem 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten 
zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen 
steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
§. 2. 
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele- 
grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste 
gewahrt werde. 
S. 3. 
Dienststunden der Telegraphenan stalten. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für 
den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
JP) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der außerhalb der Bahnlinien gelegenen Anstalten unter b. und c. 
beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der 
Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienstzeit der an den 
Bahnlinien gelegenen Anstalten mit vollem Tagesdienst ist eine längere und durch be- 
sondere Borschriften, auf welche hier verwiesen wird, geregelt. 
Die Dienststunden der Anstalten unter d. sind, insoweit nicht für einzelne Anstalten 
abweichende Bestimmungen getroffen werden, an Wochentagen (einschließlich der auf solche 
fallenden Festtage) · 
von 9—12 Uhr Vormittags und 
„ 2—7 „Nachmittags,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.