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III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurück-
gewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der
Aufgabeanstalt, bezw. der Zwischen-oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter
Instanz der Generaldirektion der Posten und Telegraphen und in letzter Instanz dem
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten
zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen
steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
§. 2.
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses.
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele-
grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste
gewahrt werde.
S. 3.
Dienststunden der Telegraphenan stalten.
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für
den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
JP) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der außerhalb der Bahnlinien gelegenen Anstalten unter b. und c.
beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der
Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienstzeit der an den
Bahnlinien gelegenen Anstalten mit vollem Tagesdienst ist eine längere und durch be-
sondere Borschriften, auf welche hier verwiesen wird, geregelt.
Die Dienststunden der Anstalten unter d. sind, insoweit nicht für einzelne Anstalten
abweichende Bestimmungen getroffen werden, an Wochentagen (einschließlich der auf solche
fallenden Festtage) ·
von 9—12 Uhr Vormittags und
„ 2—7 „Nachmittags,