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8. 6.
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme.
I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
lateinischen Buchstaben, bezw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen
wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze,
Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von
seinem Beauftragten bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen.
Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen werden.
enn sie mitbefördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt werden.
II. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber-
mittlung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die
estellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann.
Sie muß für die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer oder
in Ermanglung dessen die Angabe der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche
Bezeichnungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem
Namen des Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Fall
einer Verstümmelung des Eigennamens der Bestimmungs-Anstalt für die Ermittlung
des Empfüngers einen Anhalt zu gewähren.
III. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen
Mmens vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erfor-
erlich.
IV. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte
abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten
elegrammen an Stelle des vollen Namens und bezw. der Wohnungsangabe anwenden
zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben
werden.
V. Für die Hinterlegung bezw. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30-/¾ für das Kalenderjahr im Voraus zu ent-
richten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit
dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.