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VI. Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der be-
zahlten Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nach-
sendung, der Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an den
Empfänger selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des Tele-
gramms, ferner des bezahlten Eilboten 2c. müssen zwischen Klammern unmittebar vor
der Aufschrift, die etwaige Beglanbigung (vergl. §. 1 II.) muß hinter der Unterschrift
stehen. Bei diesen Angaben können folgende Abkürzungen gebraucht werden.
(D) für „dringendes Telegramm“,
(KP) für „Antwort bezahlt",
(To) für „verglichenes Telegramm“,
(ChR) für „Empfangsanzeige“,
(FS) für „nachzusenden“,
(PP) für „Post bezahlt"“,
(X)für „Eilboten bezahlt",
(R O) für „offenzubestellendes Telegramm“.
VII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen An-
forderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden
die Folgen ungenauer bezw. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen.
Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und
Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen.
8. 7.
Aufgabe von Telegrammen.
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr er-
öffneten Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen.
II. Zur Einlieferung von Telegrammen können auch die Telepraphenboten, die Bahn-
posten, die Landpostboten, die Postanstalten in Orten ohne Telegraph, die Briefkasten
in den letztgenannten Postorten und in den Landorten, sowie die Briefkasten an den auf
der Landstraße kursirenden Postwagen benützt werden.
Die auf diese Weise eingelieferten Telegramme führen die Postanstalten bezw. Post-
diener durch die gewöhnlichen Postbeförderungsgelegenheiten einer nahe gelegenen Tele-
graphen-Anstalt zu.
Eine besondere Postgebühr ist hiefür nicht zu entrichten, wenn die Telegramme den